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ZK2 2024 80

Mietausweisung

Schwyz · 2025-01-23 · Deutsch SZ
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Mietausweisung | Rechtsschutz in klaren Fällen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abge- wiesen.

E. 2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Wird keine Begründung verlangt (vgl. Ziffer 4 nachfolgend), reduzieren sich die Kosten auf Fr. 400.00.

E. 3 Eine Parteientschädigung wird für das Beschwerdeverfahren nicht ge- sprochen.

E. 4 Dieser Entscheid wird den Parteien im Sinne von Art. 327 Abs. 5 i.V.m. Art. 239 ZPO ohne schriftliche Begründung im Dispositiv eröffnet. Statt einer Rechtsmittelbelehrung wird ihnen gemäss Art. 112 Abs. 2 BGG angezeigt, dass sie innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids schriftlich eine Begründung verlan- gen können. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Diesfalls erwächst das vorliegende Dispositiv ohne weitere Mitteilung in Rechtskraft und ein Rechtsmittel dagegen ist ausgeschlossen. Verlangt eine Partei die schriftliche Be- gründung des Entscheids, so wird dies nach Eingang den jeweiligen Gegenparteien angezeigt. Die Fristen in diesem Verfahren stehen während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

Kantonsgericht Schwyz 4

E. 5 Zufertigung an A.________ (1/R; inkl. KG-act. 3 und 4) und Rechtsan- walt C.________ (2/R, inkl. KG-act. 1 [mit Beilagen], 3 und 4) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 27. Januar 2025 amu

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abge- wiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Wird keine Begründung verlangt (vgl. Ziffer 4 nachfolgend), reduzieren sich die Kosten auf Fr. 400.00.
  3. Eine Parteientschädigung wird für das Beschwerdeverfahren nicht ge- sprochen.
  4. Dieser Entscheid wird den Parteien im Sinne von Art. 327 Abs. 5 i.V.m. Art. 239 ZPO ohne schriftliche Begründung im Dispositiv eröffnet. Statt einer Rechtsmittelbelehrung wird ihnen gemäss Art. 112 Abs. 2 BGG angezeigt, dass sie innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids schriftlich eine Begründung verlan- gen können. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Diesfalls erwächst das vorliegende Dispositiv ohne weitere Mitteilung in Rechtskraft und ein Rechtsmittel dagegen ist ausgeschlossen. Verlangt eine Partei die schriftliche Be- gründung des Entscheids, so wird dies nach Eingang den jeweiligen Gegenparteien angezeigt. Die Fristen in diesem Verfahren stehen während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Kantonsgericht Schwyz 4
  5. Zufertigung an A.________ (1/R; inkl. KG-act. 3 und 4) und Rechtsan- walt C.________ (2/R, inkl. KG-act. 1 [mit Beilagen], 3 und 4) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 27. Januar 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 23. Januar 2025 ZK2 2024 80 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Mietausweisung (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 3. Dezember 2024, ZES 2024 115);- hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 mit folgender (lediglich informativer) Kurzbegründung:

- dass der Beschwerdeführer, abgesehen von der konkreten Datumsan- gabe betreffend Fristerstreckung, sein erstinstanzliches Rechtsbegehren wie- derholt und sich aus diesem wie auch aus der Rechtsmittelbegründung nicht hinreichend klar ergibt, ob er um Aufhebung des Ausweisungsentscheids oder lediglich um Erstreckung der Auszugsfrist ersucht, bzw. wie die Beschwer- deinstanz entscheiden und den angefochtenen Entscheid abändern soll, wes- halb mangels eines rechtsgenüglich begründeten Rechtsbegehrens auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, weil es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers (inklusive der Beilagen KG-act. 1/1 und 1/2) um unzulässige Noven handelt, die nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO), nachdem seine Stellungnahme vor erster Instanz unbestrittenermassen verspätet erfolgte, und sich der Beschwerdeführer da- von abgesehen im Wesentlichen nur zum Kündigungsgrund („Renovationen“) und zu seinen Finanzen äussert, ohne dabei in Abrede zu stellen, dass die Kündigung unangefochten blieb, und darzulegen, inwieweit die Ausweisung seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgt wäre, oder für einen Aufschub der Voll- streckung des Ausweisungsentscheids stichhaltige Gründe zu nennen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abge- wiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Wird keine Begründung verlangt (vgl. Ziffer 4 nachfolgend), reduzieren sich die Kosten auf Fr. 400.00.

3. Eine Parteientschädigung wird für das Beschwerdeverfahren nicht ge- sprochen.

4. Dieser Entscheid wird den Parteien im Sinne von Art. 327 Abs. 5 i.V.m. Art. 239 ZPO ohne schriftliche Begründung im Dispositiv eröffnet. Statt einer Rechtsmittelbelehrung wird ihnen gemäss Art. 112 Abs. 2 BGG angezeigt, dass sie innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids schriftlich eine Begründung verlan- gen können. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Diesfalls erwächst das vorliegende Dispositiv ohne weitere Mitteilung in Rechtskraft und ein Rechtsmittel dagegen ist ausgeschlossen. Verlangt eine Partei die schriftliche Be- gründung des Entscheids, so wird dies nach Eingang den jeweiligen Gegenparteien angezeigt. Die Fristen in diesem Verfahren stehen während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

Kantonsgericht Schwyz 4

5. Zufertigung an A.________ (1/R; inkl. KG-act. 3 und 4) und Rechtsan- walt C.________ (2/R, inkl. KG-act. 1 [mit Beilagen], 3 und 4) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 27. Januar 2025 amu